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Recht auf Reparatur gilt seit Juli: Was Verbraucher jetzt verlangen können – und was noch fehlt
Seit dem 31. Juli 2026 gilt in Deutschland das Recht auf Reparatur. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2024/1799 in nationales Recht um und verpflichtet Hersteller bestimmter Produkte, diese während der üblichen Lebensdauer zu einem angemessenen Preis zu reparieren. Verbraucherschützer sprechen von einem Paradigmenwechsel, Branchenvertreter warnen vor ungeklärten Kostenfolgen.
Der Bundestag hatte das Gesetz Ende Juni 2026 mit den Stimmen von Union, SPD und Grünen beschlossen, wie aus der Bundestagsdrucksache 289487 hervorgeht. Gegenüber dem Kabinettsentwurf wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses noch eine Änderung vorgenommen. Damit endete ein mehr als zwei Jahre dauernder Gesetzgebungsprozess: Die Richtlinie (EU) 2024/1799 war am 13. Juni 2024 vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet worden, die Umsetzungsfrist lief am 31. Juli 2026 ab. Mit dem Beschluss tritt Deutschland den Nachbarländern bei, die ihre nationalen Regelungen bereits früher auf den Weg gebracht hatten.
Hersteller müssen reparieren – mit Ausnahmen
Der Kern des Gesetzes: Hersteller von Waren, für die EU-weite Reparaturanforderungen gelten, müssen diese auf Verlangen reparieren. Nach Angaben von EUR-Lex fallen darunter etwa Haushaltswaschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke, Staubsauger, Mobiltelefone, Tablets und Laptops. Die Reparatur hat unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. Eine Verweigerung ist nur möglich, wenn die Reparatur objektiv unmöglich ist.
Zusätzlich müssen Hersteller Ersatzteile und Werkzeuge, zu denen sie Reparaturbetrieben ohnehin Zugang gewähren müssen, zu einem angemessenen Preis bereitstellen und über eine Website freien Zugang zu Richtpreisen für Reparaturen einrichten. Vertragliche, hardware- oder softwaretechnische Hürden – etwa die Sperrung von Geräten nach einer Reparatur durch Dritte – dürfen ohne legitime und objektive Rechtfertigung nicht geltend gemacht werden. Diese Regelung zielt auf Praktiken, mit denen unabhängige Werkstätten bislang faktisch ausgeschlossen wurden.
Für Verbraucher ändert sich auch bei der gesetzlichen Gewährleistung etwas: Wer nach einem Defekt die Reparatur statt der Ersatzlieferung wählt, dessen Haftungszeitraum verlängert sich nach Angaben von EUR-Lex einmalig um ein Jahr. Vor der Abhilfe muss der Verkäufer über dieses Wahlrecht und über die mögliche Verlängerung informieren. Die Regelung gilt für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden.
Plattform, Formular und die Rechnung dahinter
Die Richtlinie sieht zudem eine europäische Online-Plattform für Reparaturen vor. Verbraucher sollen dort Reparaturbetriebe in ihrer Nähe finden können. Die Mitgliedstaaten können einen nationalen Bereich auf der Plattform einrichten oder eigene nationale Plattformen betreiben; die Europäische Kommission entwickelt die gemeinsame Online-Schnittstelle bis zum 31. Juli 2027. Voll funktionsfähig soll die Plattform zum 1. Januar 2028 sein. Die Registrierung ist für Reparaturbetriebe kostenlos und freiwillig; auch Reparaturcafés, Händler überholter Waren und Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung können aufgenommen werden.
Ergänzend können Reparaturbetriebe Verbrauchern auf Anfrage vor Vertragsabschluss ein freiwilliges Europäisches Formular für Reparaturinformationen aushändigen. Es enthält Angaben zum Betrieb, zur Arbeit, zu Kosten und Dauer und ist mindestens 30 Tage gültig. Damit soll es leichter werden, Angebote zu vergleichen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird.
Die Europäische Kommission begründete die Richtlinie mit dem Ausmaß der Wegwerfpraxis: Nach ihren Angaben entstehen in der EU jährlich rund 35 Millionen Tonnen Abfall durch Produkte, die repariert werden könnten, aber entsorgt werden. Die damit verbundenen Treibhausgasemissionen beziffert die Kommission auf 261 Millionen Tonnen pro Jahr. Die Kosten für Verbraucher, die Produkte ersetzen statt reparieren zu lassen, werden auf knapp zwölf Milliarden Euro jährlich geschätzt. Die Richtlinie ist Teil des Ziels, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen.
Handwerk, Verbraucherschutz und die offenen Fragen
Das Handwerk sieht in dem Gesetz Chancen, mahnt aber Rahmenbedingungen an. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) betonte während des Gesetzgebungsverfahrens, die Vorgaben der EU-Richtlinie müssten mit fairen Reparaturbedingungen für die Betriebe umgesetzt werden. Dazu zählen aus Sicht des Verbands ein angemessener Zugang zu Ersatzteilen und Diagnosesoftware sowie die Berücksichtigung der Kostenstrukturen kleiner Betriebe.
Verbraucherschützer bewerten das Gesetz grundsätzlich positiv, verweisen aber auf Lücken: Die Reparaturpflicht gilt nur für Produkte, für die EU-Rechtsakte konkrete Reparierbarkeitsanforderungen enthalten. Viele Alltagsgegenstände – von der Kaffeemaschine bis zum Akkuschrauber – fallen bislang nicht darunter. Die Kommission muss die Liste der erfassten Warengruppen nach Angaben von EUR-Lex jeweils spätestens zwölf Monate nach Veröffentlichung neuer Reparierbarkeitsanforderungen per delegiertem Rechtsakt aktualisieren. In einem gesonderten Entschließungsantrag hatte das Bundestagsplenum zudem mit großer Mehrheit weitere Schritte angemahnt, etwa bei der Verfügbarkeit von Ersatzteilen.
Ob das Gesetz die gewünschte Lenkungswirkung entfaltet, wird sich an den Preisen zeigen. Ist die Reparatur deutlich teurer als der Neukauf, dürften viele Verbraucher weiterhin zur Neuanschaffung greifen. Die Europäische Kommission wird die Anwendung der Richtlinie auswerten und bis zum 31. Juli 2031 einen Bericht vorlegen. Bis dahin entscheidet sich, ob das Recht auf Reparatur ein wirksames Instrument gegen die Wegwerfgesellschaft wird – oder ein Papiertiger bleibt.



