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Phosphorrecycling aus Klärschlamm: Ab 2029 gilt die Pflicht – Kläranlagen vor der Umstellung
Ab dem Jahr 2029 müssen Betreiber großer kommunaler Kläranlagen in Deutschland Phosphor aus Klärschlamm zurückgewinnen. Das sieht die Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vor, die bereits 2017 in Kraft getreten ist und deren zentrale Auflagen nach einer Übergangsfrist jetzt greifen. Wie das Bundesumweltministerium mitteilt, gilt die Rückgewinnungspflicht überall dort, wo der Klärschlamm einen Phosphorgehalt von 20 Gramm oder mehr je Kilogramm Trockenmasse aufweist.
Betroffen ist die Aufgabe zunächst bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße ab 100.000 Einwohnerwerten; ab 2032 sinkt die Schwelle auf 50.000 Einwohnerwerte. Für diese Anlagen ist die bislang übliche bodenbezogene Verwertung – die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Flächen – dann nicht mehr zulässig. Kleinere Anlagen dürfen ihre Klärschlämme weiterhin bodenbezogen verwerten oder sie nach behördlicher Zustimmung im Einzelfall ohne vorherige Phosphorrückgewinnung entsorgen, heißt es in den Vollzugshinweisen der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).
Was die Verordnung konkret vorschreibt
Nach Angaben des Umweltbundesamtes (UBA) haben Klärschlammerzeuger zwei Wege: Sie können den Klärschlamm unmittelbar einer Verfahrenstechnik zur Phosphorrückgewinnung zuführen oder ihn zuvor thermisch behandeln – in einer Klärschlammverbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage. Bei der thermischen Variante obliegt die Rückgewinnung aus der Asche dem Betreiber der Verbrennungsanlage; eine stoffliche Verwertung der Asche muss den enthaltenen Phosphor nutzen. Wer unter der Schwelle von 20 Gramm Phosphor je Kilogramm Trockenmasse bleibt, ist von der Pflicht ausgenommen – eine Unterschreitung ist nach den LAGA-Hinweisen auch durch Maßnahmen in der Abwasserbehandlung selbst erreichbar.
Die Menge des gebundenen Rohstoffs ist erheblich: In kommunalen Klärschlämmen stecken nach UBA-Berechnungen rund 54 Millionen Kilogramm Phosphor – das entspreche etwa 57 Prozent des mittleren jährlichen Mineraldüngerabsatzes in Deutschland. Bei der getrennten Verbrennung von Klärschlamm fallen demnach rund 300.000 Tonnen Klärschlammasche pro Jahr an. Eine vom UBA beauftragte Studie hat zudem ergeben, dass die technische Rückgewinnung von Phosphor aus Abwasser, Klärschlamm oder Klärschlammasche unter bestimmten Bedingungen ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist; pauschal beurteilen lasse sich keiner der Produktionswege.
Kosten tragen die Kommunen
Dass die Umstellung nicht kostenlos sein wird, stellt das Umweltbundesamt ausdrücklich fest: Die ab 2029 geltende Pflicht zur Phosphorrückgewinnung werde Kosten für kommunale Kläranlagenbetreiber verursachen, die letztlich über die Abwassergebühren finanziert werden müssten. Zugleich verweist die Behörde auf das strategische Interesse: Phosphatgestein, aus dem konventioneller Mineraldünger gewonnen wird, muss Deutschland vollständig importieren; wirtschaftlich abbaubare Vorkommen gelten perspektivisch als knapper. Schon heute könnte nach einer früheren UBA-Studie knapp ein Achtel der jährlich für mineralische Dünger benötigten Phosphormenge aus den Aschen der Klärschlamm-Monoverbrennung zurückgewonnen werden.
Die Klärschlammerzeuger mussten ihre geplanten und eingeleiteten Maßnahmen zur Phosphorrückgewinnung bereits 2023 den zuständigen Behörden melden. Damit liegt den Aufsichtsbehörden der Länder inzwischen ein Lagebild vor, wie weit die Branche mit Investitionen in Verfahren und Verbrennungskapazitäten ist.
Offene Fragen bis 2029
Ungeklärt bleibt nach Einschätzung der Behördenunterlagen, ob die verfügbare Kapazität für die Monoverbrennung und die nachgeschaltete Ascheaufbereitung bis zum Stichtag ausreicht. Die LAGA-Vollzugshinweise konkretisieren unter anderem, wie der Phosphorgehalt rechtssicher nachzuweisen ist: Empfohlen wird eine monatliche Beprobung über ein Jahr, wobei 75 Prozent der Messwerte unterhalb der 20-Gramm-Schwelle liegen müssen, um die Unterschreitung zu belegen. Auch importierte Klärschlämme aus EU-Mitgliedstaaten unterliegen den deutschen Anforderungen, sobald sie hier verwertet werden – geprüft wird dies im Notifizierungsverfahren nach der Abfallverbringungsverordnung.
Für die Betreiber kleinerer Anlagen bleibt die bodenbezogene Verwertung vorerst eine Option – allerdings nur unter den verschärften Auflagen der Verordnung, etwa im Rahmen einer freiwilligen Qualitätssicherung, die die behördliche Überwachung flankiert.
Quellen:
- Umweltbundesamt: Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm auf Abwassergebühr
- Bundesumweltministerium: Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung
- Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA): Vollzugshinweise zur Klärschlammverordnung
- Umweltbundesamt: Ökobilanzieller Vergleich der P-Rückgewinnung



