EU-Verpackungsverordnung gilt seit August 2026: Was sich für Hersteller und Handel geändert hat

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Seit dem 12. August 2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle – kurz PPWR – unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Das geht aus Informationen des Umweltbundesamtes (UBA) hervor. Parallel ist in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft getreten, das die europäischen Vorgaben national konkretisiert und die behördlichen Zuständigkeiten regelt. Für Hersteller, Händler und Systembetreiber ändern sich damit Anforderungen an Registrierung, Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit und Mehrwegquoten.

Die Verordnung ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie und ist damit nicht mehr auf nationale Umsetzungsgesetze angewiesen. Nach Darstellung des UBA legt sie Umweltanforderungen an Verpackungen fest – darunter die Begrenzung von Schadstoffen, Vorgaben zur Recyclingfähigkeit und zum Einsatz von Sekundärrohstoffen sowie Regeln zur Verpackungsvermeidung und -minimierung. Hinzu kommt eine Kennzeichnungspflicht, die Verbraucherinnen und Verbrauchern den richtigen Entsorgungsweg erkennbar machen soll.

Zentraler Bestandteil bleibt die erweiterte Herstellerverantwortung: Wie das UBA erläutert, müssen sich Hersteller finanziell und organisatorisch um die Sammlung, Sortierung und das Recycling ihrer Verpackungsabfälle kümmern. Dies erfolgt in Deutschland im Rahmen einer getrennten Sammlung beziehungsweise bei Getränkeverpackungen auch über Pfand- und Rücknahmesysteme. Das nationale Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ergänzt die europäische Verordnung an den Stellen, an denen die EU den Mitgliedstaaten Ausgestaltungsspielräume lässt – etwa bei den behördlichen Zuständigkeiten und den Details der Verpackungsentsorgung.

Registrierung und Systembeteiligung: Übergangsfristen laufen

Für die Praxis in Deutschland bleibt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) die zuständige Anlaufstelle. Wie das VerpackDG in § 6 festhält, müssen sich Hersteller vor dem erstmaligen Bereitstellen von Verpackungen im Verpackungsregister LUCID registrieren lassen. Die Systembeteiligungspflicht nach § 7 bleibt bestehen: Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen.

Das Gesetz enthält nach Ausweis des Gesetzestextes mehrere Übergangsregelungen. Demnach gelten vor dem 12. August 2026 erfolgte Systembeteiligungen längstens bis zum 31. Dezember 2026 fort. Wer bereits nach dem bisherigen Verpackungsgesetz registriert war, gilt auch nach der neuen Rechtslage als registriert; Änderungen der Registrierungsdaten sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen. Hersteller, die erstmals zur Registrierung verpflichtet sind, mussten sich nach § 68 VerpackDG bis zum 12. September 2026 registrieren.

Neu ist laut ZSVR zudem, dass ab Ende 2027 für bestimmte Pflichten eine zusätzliche Zulassung bei der Zentralen Stelle erforderlich wird. Hersteller können ihre Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung selbst erfüllen oder ganz beziehungsweise teilweise auf sogenannte sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung übertragen – in allen Fällen ist dafür jeweils eine Zulassung der ZSVR nötig.

Mehrwegquoten und Recyclingfähigkeit: Die Vorgaben ab 2030

Über das Inkrafttreten hinaus setzt die Verordnung längerfristige Zielmarken. Wie das Bundesumweltministerium (BMUV) mitteilt, sieht die PPWR ab 2030 verpflichtende Mehrwegquoten in verschiedenen Bereichen vor, beispielsweise für Getränkeverpackungen. Konkret müssen Getränkevertreiber nach Artikel 29 der Verordnung ab 2030 mindestens zehn Prozent ihrer Getränke in Mehrwegverpackungen anbieten; bis 2040 steigt dieser Anteil auf 40 Prozent.

Für Transportverpackungen gelten ebenfalls Quoten: Nach den Vorgaben der Verordnung müssen bis 2030 mindestens 40 Prozent der Transportverpackungen innerhalb der Europäischen Union wiederverwendet werden, bis 2040 soll der Anteil auf 70 Prozent steigen. Für Transportverpackungen im Versandhandel gilt ab 2030 eine Mehrwegquote von 40 Prozent; Verpackungen aus Wellpappe sind davon ausgenommen.

Die Ausgangslage in Deutschland zeigt die Dimension der Aufgabe: Im Berichtsjahr 2023 lag die Mehrwegquote bei Getränkeverpackungen nach Angaben des Umweltbundesamtes bei 34,3 Prozent und verfehlte damit das gesetzliche Ziel von 70 Prozent deutlich. Die Quote war über Jahre rückläufig und stieg zuletzt nur leicht an. Für das Berichtsjahr 2020 hatte das UBA nach jahrelangem Rückgang das zweite Jahr in Folge einen leichten Anstieg des Mehrweganteils im Getränkebereich verzeichnet. Die Zahlen des Amtes bildeten seinerzeit auch die Grundlage für die Mehrwegquote von 72 Prozent bei Getränkeverpackungen, die in der ursprünglichen europäischen Verpackungsverordnung verlangt worden war.

Außerdem müssen Verpackungen künftig recyclingfähig sein, und Kunststoffverpackungen müssen einen Mindestanteil an Rezyklaten enthalten, wie das BMUV darlegt. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten seit dem 12. August 2026 zudem Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS).

Entsorgung und duale Systeme: Was für Verbraucher gleich bleibt

Für private Haushalte ändert sich nach Darstellung des UBA vorerst wenig am Entsorgungsweg: Glasverpackungen gehören weiter in die Altglassammlung, Verpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen in die Altpapiersammlung, alle übrigen Verpackungen in die gelbe Tonne oder den gelben Sack. In manchen Regionen steht zusätzlich eine Wertstofftonne für stoffgleiche Nichtverpackungen aus Kunststoff oder Metall zur Verfügung.

Die flächendeckende Abholung und Verwertung der so gesammelten Verpackungsabfälle übernehmen weiterhin die dualen Systeme. Nach den Vorgaben des VerpackDG müssen die Systeme anspruchsvolle Recyclingquoten einhalten und sind verpflichtet, finanzielle Anreize für besser recyclingfähige Verpackungen und den Einsatz von Rezyklaten zu setzen. Auch die Rücknahmepflichten für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen und das Pfandsystem für viele Einweg-Getränkeverpackungen bleiben bestehen.

Mit dem Inkrafttreten der PPWR beginnt für die betroffenen Unternehmen eine mehrjährige Umstellungsphase: Die nächsten Stichtage betreffen die Fortgeltung der Systembeteiligungen bis Jahresende 2026, die neuen Zulassungspflichten ab Ende 2027 und die ab 2030 greifenden Mehrwegquoten. Die Branche geht davon aus, dass insbesondere der Aufbau von Mehrweg-Infrastruktur im Versandhandel und bei Getränken mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird. Für Hersteller, die bislang noch keine Schritte unternommen haben, bedeutet das nach den Hinweisen der Zentralen Stelle Verpackungsregister: Registrierungsdaten prüfen, Systembeteiligungen absichern und die eigenen Verpackungen auf die kommenden Anforderungen an Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile hin untersuchen.

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