EU-Entwaldungsverordnung ab 30. Dezember 2026: Was Unternehmen jetzt vorbereiten müssen

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Nach zweimaliger Verschiebung tritt die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) für große und mittlere Unternehmen am 30. Dezember 2026 in Kraft. Kleine und Kleinstunternehmen folgen ein halbes Jahr später, am 30. Juni 2027. Das geht aus den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Änderungen und Leitlinien hervor. Für Unternehmen, die Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Kautschuk oder Holz sowie daraus hergestellte Produkte in der EU in Verkehr bringen oder ausführen, beginnt damit eine verbindliche Phase: Wer die Vorgaben nicht erfüllt, darf die betreffenden Waren nicht mehr im Binnenmarkt handeln.

Die Verordnung verlangt nach Angaben der Europäischen Kommission, dass die gelisteten Rohstoffe und Erzeugnisse entwaldungsfrei sind, nach dem Recht des Produktionslandes hergestellt wurden und von einer Sorgfaltspflicht-Erklärung begleitet werden. Als entwaldungsfrei gilt, was auf Flächen erzeugt wurde, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden. Bei Holz kommt hinzu, dass der Schlag legal erfolgt sein muss. Betroffen sind nicht nur die Rohstoffe selbst, sondern auch eine Reihe abgeleiteter Erzeugnisse — darunter Schokolade, Möbel, Reifen, Papier und bestimmte Lederwaren, wie der Anhang der Verordnung über die Zolltarifnummern festlegt.

Hintergrund ist nach Darstellung der Kommission der Beitrag des EU-Verbrauchs zur weltweiten Entwaldung: Die Europäische Union gehört zu den größten Importeuren landwirtschaftlicher Rohstoffe, deren Ausweitung global ein Haupttreiber des Waldverlusts ist. Die Verordnung soll verhindern, dass über den Binnenmarkt weiterhin Produkte in Verkehr kommen, die mit der Abholzung tropischer und anderer Wälder verbunden sind.

Sorgfaltspflicht: Drei Schritte sind vorgeschrieben

Nach den Leitlinien der Kommission, die die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als zuständige deutsche Behörde in deutscher Übersetzung bereitstellt, umfasst die Sorgfaltspflicht drei Schritte. Erstens müssen Unternehmen Informationen beschaffen, darunter die Geolokalisierung der Erzeugungsflächen und den Zeitraum der Produktion. Zweitens ist eine Risikobewertung vorzunehmen, die unter anderem das Risikoniveau des Herkunftslandes, das Vorkommen indigener Völker und die Zuverlässigkeit der Informationen einbezieht. Drittens müssen Unternehmen bei einem nicht vernachlässigbaren Risiko Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen, bevor das Produkt in Verkehr gebracht wird.

Erst danach, so die Kommission in ihrem Bericht zur Vereinfachung der überarbeiteten Verordnung vom Frühjahr 2026, darf eine Sorgfaltspflicht-Erklärung über das EU-Informationssystem eingereicht werden. Die dabei vergebene Referenznummer muss in der Lieferkette weitergegeben werden; ohne sie ist das Inverkehrbringen unzulässig. Für die Risikobewertung hat die Kommission die Herkunftsländer nach einem dreistufigen System eingestuft — niedriges, Standard- und hohes Risiko. Aus Ländern mit Standard- oder Hochrisikostufe müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen höheren Anteil der Unternehmen kontrollieren als bei Waren aus Niedrigrisikoländern.

In Deutschland ist die BLE als zuständige Behörde benannt. Sie nimmt die Sorgfaltspflicht-Erklärungen entgegen, führt Kontrollen bei Unternehmen durch und stellt auf ihren Internetseiten die deutschen Fassungen der Kommissions-Leitlinien sowie Hinweise zum EU-Informationssystem bereit. Zuletzt hat sie im August 2026 die Version 3 der Leitlinien mit den Neuerungen aus dem Vereinfachungspaket veröffentlicht.

Was die Vereinfachungen von 2025 und 2026 geändert haben

Mit den gezielten Änderungen vom Dezember 2025 und dem Vereinfachungspaket, das die Kommission im Mai 2026 nachgereicht hat, wurden mehrere Erleichterungen beschlossen. Nach Angaben der Kommission und der Industrie- und Handelskammern gilt unter anderem:

  • Mikro- und Kleinunternehmen aus Ländern mit niedrigem Risiko können eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben; nachgelagerte Marktteilnehmer müssen keine eigene Sorgfaltspflicht-Erklärung mehr einreichen, sondern die Referenznummer des ersten Marktteilnehmers weiterreichen.
  • Die Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Sorgfaltsmaßnahmen bleibt bestehen; die Berichtspflicht für bestimmte Akteure wurde reduziert.
  • Die Kommission hat bis zum 30. April 2026 die Auswirkungen der Vereinfachungen überprüft und dazu einen Bericht vorgelegt, der weitere Erleichterungen für die Prüfung durch Zoll- und Marktüberwachungsbehörden enthält.

An der Rechtsverbindlichkeit der Kernpflichten ändere das nichts, betonen sowohl die Kommission als auch deutsche Branchenverbände. Wer erstmals ein relevantes Produkt auf den EU-Markt bringe, bleibe in der vollen Sorgfaltspflicht, heißt es in einem Leitfaden der österreichischen Holzindustrie, der auf der aktuellen Fassung der Kommissions-Leitlinien aufbaut. Umweltorganisationen sehen die Erleichterungen dagegen kritisch und verweisen darauf, dass die Kontrolldichte an den entscheidenden Stellen der Lieferkette erhalten bleiben müsse.

Für Unternehmen läuft die Vorbereitungszeit

Verbände und Beratungsgesellschaften weisen darauf hin, dass die verbleibenden Wochen bis zum 30. Dezember 2026 für die Einrichtung der Datenerfassung, die Klärung der Lieferketten und die Schulung der Beschaffung knapp bemessen sind. Nach Darstellung der BLE müssen Unternehmen unter anderem klären, welche ihrer Produkte unter die in Anhang I der Verordnung gelisteten Zolltarifnummern fallen, welche Rolle sie in der Lieferkette einnehmen und wie sie an die Geokoordinaten der Erzeugungsflächen gelangen. Das Datum der Herstellung und die Angaben zu Lieferanten und Abnehmern sind für fünf Jahre aufzubewahren.

Praktisch bedeutet das für viele Betriebe: bestehende Warenwirtschafts- und Buchhaltungssysteme müssen an das EU-Informationssystem angebunden oder manuelle Meldewege eingerichtet werden. Unternehmen, die sowohl importieren als auch weiterverarbeiten, müssen die Rollen im Einzelfall trennen — die Pflichten unterscheiden sich je nachdem, ob ein Betrieb als Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler einzustufen ist. Die BLE empfiehlt in ihren Hinweisen, diese Einordnung frühzeitig vorzunehmen und bei Unsicherheit Rechtsrat einzuholen.

Zuwiderhandlungen können nach der Verordnung mit Bußgeldern von mindestens vier Prozent des Unternehmensumsatzes in der EU geahndet werden; hinzu kommen mögliche Beschlagnahmungen der Waren und der erzielten Einnahmen sowie ein zeitweiliger Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Die Mitgliedstaaten legen die konkreten Sanktionsregeln fest.

Quellen

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