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EU-Renaturierung: Deutschland verpasst Frist für Nationalen Wiederherstellungsplan – nur fünf Staaten reichten fristgerecht ein
Deutschland hat die EU-Frist für die Einreichung seines Nationalen Wiederherstellungsplans verstreichen lassen. Zum Stichtag 1. September 2026 hatten nur fünf Mitgliedstaaten – Spanien, die Niederlande, Portugal, Luxemburg und Bulgarien – ihre Entwürfe bei der Europäischen Kommission eingereicht, wie aus der Debatte im Umweltausschuss des EU-Parlaments hervorging. Nach Angaben der Kommission waren rund fünf weitere Pläne kurz vor der Fertigstellung; für die übrigen Staaten liefen die Arbeiten noch. Die Einreichung der Entwürfe ist ein zentraler Meilenstein der EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur, die im August 2024 in Kraft getreten ist.
Die Verordnung – im Sprachgebrauch Renaturierungsgesetz – verpflichtet die Mitgliedstaaten, degradierte Ökosysteme wiederherzustellen: Bis 2030 sollen Maßnahmen auf mindestens 20 Prozent der Land- und Meeresflächen der Union ergriffen werden, mit weiteren Zielmarken für 2040 und 2050. Die nationalen Pläne sind das Instrument, mit dem die Staaten darlegen, wie sie diese Vorgaben erreichen wollen.
Was der deutsche Entwurf vorsieht
Dass Deutschland die Frist verpasst hat, bedeutet nicht, dass kein Plan existiert. Das Bundesamt für Naturschutz hatte bereits im April 2026 einen Entwurf des Nationalen Wiederherstellungsplans vorgelegt, der im Auftrag des Bundesumweltministeriums und in Abstimmung mit den Ländern erstellt wurde. Dem Papier zufolge will Deutschland bis 2030 flächenwirksame Wiederherstellungsmaßnahmen auf insgesamt 20 Prozent der Landfläche – rund 72.000 Quadratkilometer – sowie auf 6.566 Quadratkilometern Meeresfläche ergreifen. Für Lebensraumtypen nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sind bis 2030 Maßnahmen zur Zustandsverbesserung auf rund 1.100 bis 1.400 Quadratkilometern und zur Neuetablierung auf 170 bis 420 Quadratkilometern vorgesehen, mit Fokus auf Natura-2000-Gebiete.
Zwei Festlegungen des Entwurfs sind dabei bemerkenswert. Erstens setzt der Plan ausdrücklich auf Freiwilligkeit: Die Maßnahmen begründen nach eigenem Wortlaut keine unmittelbaren Verpflichtungen für einzelne private Landnutzer oder Flächeneigentümer; Wiederherstellung und wirtschaftliche Flächennutzung sollen sich nicht ausschließen. Zweitens steht alles unter Finanzierungsvorbehalt – der Entwurf stellt fest, dass es „erheblicher zusätzlicher Mittel“ bedarf, und verweist auf einen ausstehenden Finanzierungsbericht der EU-Kommission. Bereits vereinbart ist immerhin ein Programm von 1,75 Milliarden Euro, mit dem Deutschland die freiwillige Umstellung auf eine produktive Nutzung wiedervernässter Moore unterstützt; die Kommission führt es neben einem dänischen Grünlandfonds von 5,76 Milliarden Euro als Beispiel bereits mobilisierter Mittel an.
Der Entwurf benennt auch den Grund für die schleppende Erstellung: Die Strukturen des Bundesstaats erfordern „umfangreiche, ressortübergreifende Abstimmungsprozesse“ innerhalb der Bundesregierung, innerhalb der Länder und zwischen beiden Ebenen. Fachlich koordiniert wird die Erarbeitung über die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz; die konkreten Angaben zu einzelnen Verordnungsartikeln entstanden in spezialisierten Unterarbeitsgruppen.
Was die Verordnung konkret verlangt
Die Wiederherstellungsverordnung ist das erste EU-weite Gesetz mit verbindlichen Zielen für die Renaturierung. Sie zielt auf Ökosysteme mit dem höchsten Potenzial, Kohlenstoff zu binden und Naturkatastrophen vorzubeugen. Neben der übergreifenden Marke von 20 Prozent der Land- und Meeresflächen bis 2030 enthält sie spezifische Verpflichtungen: Moore und Feuchtgebiete sollen wiedervernässt, Flüsse von Barrieren befreit, der Zustand landwirtschaftlich genutzter Flächen verbessert und der Rückgang der Bestäuberinsekten bis 2030 umgekehrt werden. Auch Städte sind erfasst: Urbane Grünflächen und Baumkronen dürfen nach 2031 nicht weiter zurückgehen.
Die Verordnung schreibt zudem ein dreistufiges Beteiligungsverfahren vor: Landwirte, Forstleute, Fischerei, Kommunen, Wirtschaftsakteure und Zivilgesellschaft sollen von der frühen Information über die formelle Öffentlichkeitsbeteiligung am ersten Entwurf bis zur umsetzungsorientierten Beteiligung an der Finalisierung eingebunden werden. Für Deutschland ist dieser Prozess im April-Entwurf bereits angelegt, aber noch nicht abgeschlossen – er gilt als einer der Punkte, an denen die bundesweite Abstimmung derzeit hängt. Experten der Europäischen Umweltagentur empfehlen den Staaten, die volle Zeit bis zur finalen Fassung 2027 für diesen Dialog zu nutzen, weil die Akzeptanz der Maßnahmen vor Ort über den Umsetzungserfolg entscheide.
Wie es jetzt weitergeht
Das Verfahren sieht vor, dass die Kommission die eingereichten Entwürfe in den kommenden Monaten mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur prüft und den Mitgliedstaaten Anmerkungen übermittelt. Diese Stellungnahmen werden veröffentlicht. Innerhalb eines Jahres sollen die endgültigen Pläne vorliegen – erwartet werden sie bis Ende 2027. Formal genehmigt die Kommission die Pläne nicht; die Verantwortung für Inhalt und Umsetzung bleibt bei den Mitgliedstaaten.
Eine zentrale offene Frage ist die Finanzierung. Die Kommission erklärte Anfang September, der Gesamtfinanzierungsbedarf lasse sich erst beziffern, wenn die in den nationalen Plänen ausgewiesenen Investitionen analysiert seien. EU-Mittel allein würden nicht ausreichen; erforderlich seien nationale, private und gemischte Finanzierungsformen. Im Vorschlag für den nächsten mehrjährigen EU-Finanzrahmen ab 2028 hat die Kommission vorgesehen, die nationalen Wiederherstellungspläne ausdrücklich in die 35-Prozent-Ausgabenquote für Klima und Umwelt einzubinden.
Für Deutschland heißt das: Der April-Entwurf muss durch die Bund-Länder-Abstimmung, formal bei der Kommission eingereicht und nach deren Stellungnahme binnen eines Jahres finalisiert werden. Die Fristverletzung hat vorerst keine unmittelbaren Sanktionen zur Folge – die Verordnung kennt für verspätete Entwürfe kein automatisches Verfahren. Allerdings verkürzt jede Verzögerung die verbleibende Umsetzungszeit bis zur ersten Zielmarke 2030: Dann müssen die Wiederherstellungsmaßnahmen auf einem Fünftel der Landfläche nicht geplant, sondern ergriffen sein.
Quellen
- Europäische Kommission (GD Umwelt): EU countries submit draft plans on restoring nature, 1. September 2026
- 2EU Brussels: Only five EU countries had submitted nature restoration plans by deadline, September 2026
- Bundesamt für Naturschutz: Nationaler Wiederherstellungsplan – Entwurf April 2026
- Europäische Kommission: Nature Restoration Regulation – Verordnung und Verfahren
- Table.Media: Umsetzungsplan zur W-VO – Stand der Bund-Länder-Beratungen



